• Instagram
  • Facebook
  • Impressum
  • Suche
Partner für Kanalinspektion und Kanalreinigung  06551 147425-0
kanalprofi GmbH
  • Start
  • Leistungen
    • Überblick
    • Kanalinspektion
    • Kanalreinigung
    • Dichtheitsprüfung
    • Deformationsmessung
    • Inspektion von GEA
    • Software
  • Karriere
    • Überblick
    • kaufmännischer Angestellter — Disponent
    • Kanalreiniger-Spülwagenfahrer
    • Azubi zum Umwelttechnologen
    • Kanal-TV-Inspekteur Helfer
  • Über uns
    • Firmenchronik
    • Referenzen
    • Systempartner
    • Kooperationspartner
  • Downloads
    • Fernwartung
    • Ausschreibungstexte
    • AGB
    • Adressen / Links
  • Kontakt
    • Kontaktdaten
    • Ansprechpartner
    • Hinweisgebersystem
    • Impressum
    • Datenschutz
  • Menü Menü
Sie sind hier: Startseite1 / Archiv2 / Aufgeschoben ist nicht aufgehoben?

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben?

15. März 2012/in Archiv/von Tobias Trosdorff

Informationen über die Entwicklungen § 61a LWG in Nordrhein-Westfalen

Aktuell: Dichtheitsprüfung privater Hausanschlüsse

 

Es ist in aller Munde: Die Dichtheitsprüfung nach §61a LWG NRW wurde von der rot-grünen Regierung Ende 2011 gestoppt. Eine neue Regelung solle erar­bei­tet werden… Spannend bleibt das Thema gerade in diesen Tagen, denn in NRW stehen Neuwahlen an. Die Koalition von Ministerpräsidentin Hannelore Kraft (SPD) gab am Mittwoch, 14.03.2012 nach nur 22 Monaten auf. Zuvor hatte sie ihren Haushalt nicht durch den Düsseldorfer Landtag gebracht.

Es muss nun abge­war­tet werden, wann und in welcher Form die Politik entschei­den wird.

Bis dato sieht der Sachverhalt wie folgt aus:

Bisherige Regelung:

• Für bereits bestehende Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung grund­sätz­lich bis spätes­tens zum 31.12.2015 durch­ge­führt werden.

• Bei Änderung einer bestehen­den Grundstücksentwässerungsanlage (insbe­son­dere nach erfolg­ter Sanierung / Erneuerung) erfolgt die Dichtheitsprüfung sofort nach deren Fertigstellung.

• Abweichend davon können die Kommunen in ihren Satzungen grund­stücks­be­zo­gene Fristen fest­le­gen. Dies gilt dann, wenn die Gemeinde Sanierungsmaßnahmen an öffent­li­chen Abwasseranlagen fest­ge­legt hat oder wenn die Gemeinde die Dichtheitsprüfung mit der Überprüfung der öffent­li­chen Kanäle koppelt. In diesen Fällen muss die Dichtheitsprüfung bis spätes­tens 2023 erfol­gen.

Vorgezogene Fristen fordert das Landeswassergesetz für alle priva­ten Grundstücke in Wasserschutzgebieten, wenn

• die priva­ten Abwasserleitungen vor dem 01.01.1965 errich­tet wurden

• die indus­tri­el­len und gewerb­li­chen Abwasserleitungen vor dem 01.01.1990 errich­tet wurden.

Gesetze, Regelwerke und mehr:

Grundlage für die Verpflichtung aller Grundstückseigentümer zur Dichtheitsprüfung von im Erdreich oder unzu­gäng­lich verleg­ten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermisch­ten Niederschlagswasser ist § 61a Absätze 3 und 4 des Landeswassergesetzes (LWG) NRW.

Minister Remmel: Verordnung verein­facht Kanalprüfung für Bürgerinnen und Bürger und stellt Umweltschutz sicher

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz teilt mit:

Die nord­rhein-west­fä­li­sche Landesregierung hat den Entwurf für eine Rechtsverordnung für die Funktionsprüfung von Abwasserleitungen vorge­legt. „Es ist offen­sicht­lich, dass die ursprüng­li­che gesetz­li­che Regelung der CDU/FDP-Vorgängerregierung nicht prak­ti­ka­bel und bürger­freund­lich umzu­set­zen ist. Die Landesregierung hat deshalb Konsequenzen daraus gezo­gen und schlägt eine bürger­freund­li­che Regelung vor, die gleich­zei­tig dem Schutz der Umwelt gerecht wird“, sagte NRW-Umweltminister Remmel nach der Kabinettssitzung. „Deshalb soll die grund­sätz­li­che Pflicht, dass Abwasserkanäle funk­ti­ons­fä­hig und betriebs­si­cher sein müssen, selbst­ver­ständ­lich auch in NRW weiter gelten“, betonte der Minister weiter. Mit dem nun vorge­leg­ten Entwurf einer Rechtsverordnung setzt die Landesregierung Bundesrecht (Wasserhaushaltsgesetz) um.

Mit dem Entwurf der Rechtsverordnung wird der entspre­chende Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen, die in der Vorwoche eine entspre­chende Initiative gestar­tet hatten, inhalt­lich ausge­füllt. Remmel: „Wasser ist eine der wich­tigs­ten natür­li­chen Ressourcen und eine unver­zicht­bare Grundlage für das Leben von Mensch, Flora und Fauna. Ihr Schutz ist unsere Verpflichtung.“ Der nun vorge­legte Entwurf der Rechtsverordnung sei an Regelungen ange­lehnt, die bereits in ande­ren Bundesländern umge­setzt wurden.

Die wich­tigs­ten Eckpunkte des Entwurfs der neuen Rechtsverordnung:

1. In einer Verordnung wird die Prüfung auf Zustand und Funktionsfähigkeit der öffent­li­chen wie der priva­ten Abwasserleitungen einheit­lich gere­gelt.

2. Beim Neubau von Abwasserleitungen ist stets eine Prüfung erfor­der­lich. Ob und wann bestehende Abwasserleitungen geprüft werden müssen, soll von der Abwassermenge in pauscha­lier­ter Form abhän­gig sein. Insoweit wird vorge­schla­gen, auf die Anzahl Seite 2 von 3 der Wohneinheiten als gene­ra­li­sie­ren­des Kriterium abzu­stel­len.

3. Für bestehende Abwasserleitungen von Gebäuden mit bis zu 2 Wohneinheiten außer­halb von Wasserschutzgebieten ist:

o Variante 1: eine Prüfung erst bis Ende 2023 notwen­dig, danach alle 30 Jahre.

o Variante 2: eine Prüfung nur notwen­dig, sofern Feststellungen der Gemeinden oder andere Feststellungen Gefahrenlagen erken­nen lassen.

Die Landesregierung wird bei der Wahl einer Variante die parla­men­ta­ri­schen Beratungen mit den Bürgerinitiativen, den Kommunen und der Wirtschaft abwar­ten. Remmel: „Wir wollen das offen disku­tie­ren.“

4. Für bestehende Abwasserleitungen von Gebäuden mit mehr als 2 Wohneinheiten außer­halb von Wasserschutzgebieten wird die Frist für die erste Prüfung auf 2020 verlän­gert. Wiederholungsprüfungen alle 20 Jahre.

5. Wer vor dem Fristende (2020 / bei Variante 1 auch 2023) eine Prüfung durch­führt oder bereits durch­ge­führt hat, erhält eine Fristverlängerung für die Wiederholungsprüfung.

6. In Wasserschutzgebieten bleibt bei Gebäuden, die vor 1965 gebaut sind oder bei Gebäuden mit gewerb­li­cher Nutzung, die vor 1990 gebaut sind, die Frist 2015 bestehen.

7. Ganzheitliche Untersuchungen öffent­li­cher und priva­ter Abwasserleitungen der Gemeinde werden ange­strebt.

8. Es wird sicher­ge­stellt, dass die Wahl der Untersuchungsmethode gege­ben ist. Außerhalb von Wasserschutzgebieten kann als Untersuchungsmethode auch die druck­lose Durchflussprüfung gewählt werden.

9. Eine Sanierungsfrist für schad­hafte Abwasserleitungen soll von der Größe des Schadens und zusätz­lich von der Wassermenge abhän­gig sein:

o ledig­lich bei einsturz­ge­fähr­de­ten Abwasserleitungen ist grund­sätz­lich eine kurz­fris­tige Sanierung erfor­der­lich

o bei mittel­gro­ßen Schäden soll grund­sätz­lich eine Frist von 5–10 Jahren gesetzt werden.

Die Gemeinden haben die Möglichkeit, über Härtefälle im Einzelfall im Rahmen ihres pflicht­ge­mä­ßen Ermessens zu entschei­den.

10. Die Beratungspflichten der Gemeinden werden konkre­ti­siert.

Neben der neuen Rechtsverordnung will sich die NRW-Landesregierung auch auf Bundesebene für eine Klärung der offe­nen Fragen bei diesem Thema einset­zen. Remmel: „Bei der Überprüfung von Abwasserleitungen gibt es einen Flickenteppich in Deutschland. Die Bundesregierung ist hier ihrer Pflicht nicht nach­ge­kom­men, für einheit­li­che Standards zu sorgen. Gerade der Bundesumweltminister Norbert Röttgen stiehlt sich als zustän­di­ges Regierungsmitglied einmal mehr aus der Verantwortung.“

Des Weiteren bekräf­tigte Remmel noch einmal die Bereitschaft des Landes, durch zins­güns­tige Kredite die Sanierung von Abwasserleitungen zu unter­stüt­zen. Die NRW-Bank wird zins­güns­tige Kredite mit einem vorge­se­he­nen Zinssatz von 3,03 Prozent anbie­ten, die durch Förderung des Landes noch mal um 2 Prozent auf 1,03 Prozent gesenkt werden.

Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf Pinterest
  • Teilen auf LinkedIn
  • Teilen auf Tumblr
  • Teilen auf Vk
  • Teilen auf Reddit
  • Per E-Mail teilen
https://www.kanalprofi.de/wp-content/uploads/kanalprofi-2.png 0 0 Tobias Trosdorff https://www.kanalprofi.de/wp-content/uploads/kanalprofi-2.png Tobias Trosdorff2012-03-15 14:07:042012-03-15 14:07:04Aufgeschoben ist nicht aufgehoben?

Aktuelles

  • CMS Intern
  • Fernwartung
    • Adressen / Links
    • AGB
    • Ausschreibungstexte
  • Kanalreiniger-Spülwagenfahrer
  • Kontakt
    • Ansprechpartner
    • Datenschutz
    • Hinweisgebersystem
    • Impressum
  • Leistungen
    • Deformationsmessung
    • Dichtheitsprüfung
    • Inspektion von GEA
    • Kanalinspektion
    • Reinigung
    • Schnittstellen & Datenformate
  • Start
  • Stellenangebote
    • Azubi Umwelttechnologen für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen
    • Kanal-TV-Inspekteur Helfer
    • kaufmännischer Angestellter — Disponent
  • Über uns
    • Kooperationspartner
    • Referenzen
    • Systempartner
  • ZukunftKarriere

NEUE MITARBEITER GESUCHT

TV-Wagen
TV-Roboter
Bedienkonsole TV-Roboter

TV-Rückraum
TV-Roboter
Seilwinde für TV-Roboter

Wir suchen für unsere Kamerawagen einen Kanal-TV-Inspekteur sowie einen Kanal-TV-Inspekteur-Helfer.
Mehr erfah­ren

Unsere Systempartner

Geprüfte Qualität

Kanalinspektion • Kanalreinigung • Kanaldichtheitsprüfung

Hauptsitz
Eifel

kanal­profi GmbH
Zum Niesenberg 4
54595 Weinsheim

Tel.: +49 (0) 6551 147425–0
Fax: +49 (0) 6551 147425–9
E‑Mail: info@kanalprofi.de

Niederlassung
Elsdorf

kanal­profi GmbH
Daimlerstr. 7
50189 Elsdorf

Tel.: +49 (0) 2274 939986–2
Fax: +49 (0) 2274 939986–5
E‑Mail: elsdorf@kanalprofi.de

Seiten

  • Start
  • Leistungen
  • Karriere
  • Über uns
  • Kontakt
© 2025 kanalprofi GmbH
  • Instagram
  • Facebook
  • Impressum
  • Datenschutz
Die kanalprofi-Roadshow war ein voller ErfolgSeSaM-Dienstleisterqualifizierung Nach oben scrollen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Ich bin damit einverstanden und kann meine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder ändern.

AkzeptierenEinstellungenDatenschutzerklärung

Individuelle Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies nutzen

Cookies helfen uns bei der Bereitstellung unserer Inhalte und Dienste. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.

Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Essenzielle Cookies

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Google Analytics

Diese Cookies sammeln Informationen, die entweder in aggregierter Form verwendet werden, um uns zu helfen, zu verstehen, wie unsere Website verwendet wird oder wie effektiv unsere Marketingkampagnen sind, oder um uns zu helfen, unsere Website und Anwendung für Sie anzupassen, um Ihre Erfahrung zu verbessern.

Wenn Sie nicht möchten, dass wir Ihren Besuch auf unserer Seite verfolgen, können Sie das Tracking in Ihrem Browser hier deaktivieren:

Weitere externe Dienste

Wir verwenden auch verschiedene externe Dienste wie z.B. Google Maps. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse sammeln, erlauben wir Ihnen, diese hier zu sperren. Bitte beachten Sie, dass dadurch die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Seite stark eingeschränkt werden können. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.

Google Map Settings:

Vimeo and Youtube video embeds:

SPAM Schutz mit Google Recaptcha:

Datenschutzbestimmungen

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Footer
Speichern und schließen
Öffnen Sie die Nachrichtenleiste